Berlin Global Village Eine Welt Zentrum SOMMERFEST Michael Küppers-Adebisi Astrid Geierman Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag Stiftung Nord Süd Brücken Afrikanische Diaspora Berlin Stiftung Nord Süd Brücken AFROTAK TV cyberNomads Community Promotion Presents
September 4, 2011
Categories: Afrika Berlin, Afrika Deutschland, Afrika Rat, Afrika Rat Berlin, Afrikanischen Diaspora Berlin, Afrikanischen Diaspora Deutschland, AFROTAK TV, AFROTAK TV cyberNomads, Almuth Hartwig-Tiedt, Astrid Geiermann, Berlin Global, Berlin Global Village, Black Community, Black German, Diversity Deutschland, Diversity Management, Eine Welt-Zentrum, Eine Welt-Zentrum Berlin, Flüchtlinge, Initiative Schwarze Deutsche, Initiative Schwarze Menschen in Deutschland, Integration, Integration Deutschland, Interkultur, michael kueppers adebisi, Migration Deutschland, Migration Integration Deutschland, Migration Rassismus Deutschland, Migrationshintergrund, MUSIK MIGRATION, MUSIK POLITIK, People of Colour, People of Colour Berlin, Refugees, schwarze deutsche, Schwarzes Berlin, Senatsverwaltung für Wirtschaft Technologie und Frauen, Stiftung Nord Süd Brücken, Verbund Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen
14.00 – 17.00 h Berliner Eine Welt-Zentrum, Stralauer Halbinsel Berlin braucht ein lebendiges und offenes entwicklungspolitisches Eine Welt-Zentrum. Unter diesem Motto haben sich über 20 entwicklungspolitische Organisationen im Verein Berlin Global Village zusammen geschlossen. Der Name ist Programm: Das neue Haus soll ehren- und hauptamtliche Initiativen sowie migrantische Gruppen und Gruppen der Afrikanischen Diaspora Deutschland, sowie Schwarzen Deutschen unter einem Dach vereinen und Räume für Veranstaltungen und Seminare bieten.
Dabei geht das Haus über einen gewöhnlichen Bürokomplex hinaus: Auf dem Gelände der alten Glasbläserfabrik in Friedrichshain entsteht ein Raum für neue kreative Ideen, für neue gemeinsame Diskussionen und neue Formen der Kooperation. Fokus ist die proaktive Integration von nicht-weissen Perspektiven und Akteuren in die entwicklungspolitische Arbeit und das entstehende Haus. 14 – 15 Uhr: Berlin Global Village stellt sich vor: Michael Küppers-Adebisi (Afrotak TV cyberNomads) und Astrid Geiermann (BER), beide Vorstand Berlin Global Village Grußworte der Berliner Politik: Volker Ratzmann, B90/Die Grünen, Almuth Hartwig-Tiedt – Almuth Hartwig-Tiedt. Staatssekretärin in der. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen – Die Linke
Michael Müller, SPD (angefragt) 15 – 16 Uhr: Eine Vision wird wahr: Führungen durch das Gebäude 16 – 17 Uhr: Gemeinsames Kennenlernen (bei Kuchen und Getränken, Musik und Kinderbespaßung) Entwicklungspolitische Vereine aus Berlin stellen ihre Arbeit vor! Ort: Eine Welt-Zentrum bei der ehemaligen Glasbläserfabrik: Kynaststr., Ecke Alt Stralau Anreise S-Bahnhof Ostkreuz: Ausgang Hauptstraße in Kynaststraße gehen immer geradeaus bis links zur Glasbläserfabrik. Oder S-Bahnhof Treptower Park: von dort den Fußweg über die Elsenbrücke am Ende rechts gegenüber ist die Glasbläserfabrik. Satzung Berlin Global Village e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins lautet”Berlin Global Village”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz”e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; c) die Förderung von Kunst und Kultur; d) die Förderung von Bildungsarbeit zu diesen Themen. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch a) Organisation von praktischen Vermittlungsmöglichkeiten zu den Themen Entwicklung in der Einen Welt, globale Gerechtigkeit und Menschenrechte b) Durchführung und Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen und Gesprächskreisen mit Gästen und Besucher/innen aus dem In- und Ausland; c) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen d) Koordinierung gemeinsamer Bildungs-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit e) die Bündelung, Unterstützung und Vernetzung der entwicklungspolitischen Arbeit in Berlin für eine bessere Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit, z.B. durch Schaffung und Unterstützung eines Eine-Welt-Zentrums als Begegnungs-, Bildungs- und Beratungszentrum f) Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die unter § 2.1. aufgeführten Zwecke 3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Verein darf sich im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen auch an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. § 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat – ordentliche Mitglieder und – fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV). Ordentliche Mitglieder können werden a) juristische Personen; b) natürliche Personen als gewählte Vertreter/innen von Gruppen und Initiativen. Jede Gruppe und Initiative kann nur eine/n Vertreter/in entsenden. Die Zielsetzung der Mitglieder sowie der Vertreter/in der entsendenden Gruppen und Initiativen müssen mit den in § 2.1 der Satzung genannten Zwecken übereinstimmen. Sie müssen zudem bereit und in der Lage sein: a) zu Kooperation und gegenseitiger Toleranz, b) zur Mitarbeit an den Gesamtbelangen des Vereins. 3. Soweit juristische Personen Mitglieder des Vereins werden, sind sie verpflichtet, eine ordnungsgemäße Satzung beim Vorstand des Vereins mit Name, Anschrift und eigenhändiger Unterschrift ihres vertretungsberechtigten Organs oder einer anderen, schriftlich bevollmächtigten, vertretungsberechtigten Person zu hinterlegen und jede Änderung des vertretungsberechtigten Organs oder der vertretungsberechtigten Person schriftlich anzuzeigen. 4. Natürliche Personen müssen bei ihrem Eintritt ein Sitzungsprotokoll (schriftliche Bestätigung) der Mitgliederversammlung ihrer Gruppe oder Institution vorlegen, das sie als gewählte Vertreter/in ausweist. 2 5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Vereinsinteressen unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 6. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 7. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres (Kündigungsfrist drei Monate); b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht mehr mitträgt oder eine der Ziff. 2 a, b und Ziff. 4 genannten Vorraussetzungen nicht mehr erfüllt oder grob satzungswidrig gehandelt hat; c) bei natürlichen Personen, wenn sie abgewählt werden oder die durch sie vertretene Gruppe sich auflöst; d) mit dem Tod des Mitglieds; e) durch Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung zwei Jahre nicht bezahlt wurde, ohne dass er vom Vorstand von der Beitragspflicht entbunden wurde; 8. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch schriftliche Nachricht an den Vorstand. 9. Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail- Adresse dem Verein mitzuteilen. § 5 Mitgliedsbeitrag 1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 3. Im Ausnahmefall kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden. § 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung; – der Vorstand. 3 § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. a) Fördernde Mitglieder können an der Versammlung mit Rederecht teilnehmen. b) Die MV ist in allen Angelegenheiten des Vereins das oberste Beschlussgremium. 2. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt haben. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung muss drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) geschehen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die Tagesordnung erweitern; dies gilt nicht für eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitglieds. 5. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der erschienenen, ordentlichen Mitglieder Zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Gruppen und Initiativen können bei Verhinderung ihres/r Vertreters/in eine/n Stellvertreter/in für diese/n benennen. 6. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen sind so zu behandeln, als ob der/ die sich Enthaltende nicht anwesend wäre. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dem Beschluss schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zustimmt. 7. Eine Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist möglich (schriftliche Vollmacht muss zur MV mitgebracht werden), wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei Stimmenübertragungen wahrnehmen darf. 8. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das der/die Versammlungsleiter/in und der/ die Protokollant/in unterschreiben muss. 9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: · Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands einschließlich der Vorsitzenden; · Festsetzung der Zahl und Wahl der Kassenprüfer/innen; · Entgegennahme des Jahresberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen; · Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern; · Ausschluss von Mitgliedern; · Festlegung von Mitgliedsbeiträgen; · Satzungsänderungen, mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern es sich um formale, von Gerichts- oder Finanzbehörden geforderte Änderungen handelt, können diese vom Vorstand beschlossen werden; · Beschluss zur Auflösung des Vereins, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4 § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen, die Vertreter/innen von ordentlichen Mitgliedern sein müssen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. In den Vorstand darf nur jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin eines Mitglieds gewählt werden. 2. Zwei der Vorstandsmitglieder fungieren als Vorsitzende. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei Geschäften ab einem Betrag von 5.000 Euro und bei Personalentscheidungen, die zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis führen, muss ein ordentlicher Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden. 3. Die Vorstandsmitglieder, einschließlich der beiden Vorsitzenden, werden von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt. Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand kann von der MV um bis zu zwei Beisitzer/innen erweitert werden. Diese können auch Fördermitglieder oder Vertreter/innen von Fördermitgliedern sein. Sie sind nicht stimmberechtigt. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung. 6. Der Vorstand kann zur Sicherung seiner Führungsaufgabe der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin und weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Die Dienstaufsicht obliegt dem Vorstand. 7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Auf Wunsch eines Mitglieds muss die jeweils nächste Vorstandssitzung vereinsöffentlich stattfinden. 8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich zu Beginn der Amtsperiode erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Als”schriftliche” Kommunikation ist auch die elektronische Kommunikation per E-Mail gemeint. 9. Vor Ablauf der Amtsfrist kann ein Vorstandsmitglied von einer Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit abgewählt werden. Die Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen. § 9 Satzungsänderung 1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Nur die MV kann über Satzungsänderungen entscheiden. 5 3. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zu Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. 4. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 10 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins muss bei einer Mitgliederversammlung von drei Vierteln aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Berliner Entwicklungspolitischen Ratschlag e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3. Die Liquidation obliegt dem Vorstand. §11 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 6
Tags: Afrikanischen Diaspora Berlin, Afrikanischen Diaspora Deutschland, Almuth Hartwig-Tiedt, Astrid Geiermann, Berlin Global, Berlin Global Village, Eine Welt-Zentrum, Eine Welt-Zentrum Berlin, People of Colour, People of Colour Berlin, Senatsverwaltung für Wirtschaft Technologie und Frauen, Stiftung Nord Süd Brücken